Unerfüllter Kinderwunsch
Von einer Störung der Fruchtbarkeit bei Paaren, auch Sterilität genannt, wird dann ausgegangen, wenn bei regelmäßigem ungeschützten Geschlechtsverkehr im Zeitraum von 24 Monaten keine Schwangerschaft eintritt. Bei Frauen spricht man von Infertilität, wenn innerhalb von 12 Monaten keine Empfängnis eingetreten ist, oder es zu einer (oder mehr) Schwangerschaften kam, das Baby jedoch nicht ausgetragen werden konnte.
In der Regel übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen dann die Kosten für eine so genannte reproduktionsmedizinische Behandlung anteilig zu 50%.
Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein?
- die Personen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen verheiratet sein,
- es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden,
- der Personen müssen sich zuvor über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beraten lassen - und zwar von einem Arzt, der die Maßnahmen später nicht selbst durchführt,
- us ärztlicher Sicht muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen,
- für Frauen besteht ab dem 25. Geburtstag ein Anspruch und er endet mit dem 40. Geburtstag,
- für Männer besteht ebenfalls ein Anspruch ab dem 25. Geburtstag und er endet mit dem 50. Geburtstag.
Welche Maßnahmen werden wie oft gewährleistet?
Die Krankenkassen bezahlen zur Hälfte die Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung:
- bei der Samenübertragung (Insemination) ohne Hormonsubstitution bis zu achtmal
- bei der Insemination nach hormoneller Stimulation der Eierstöcke bis zu dreimal
- bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) bis zu dreimal
- bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) bis zu dreimal
Die Krankenkassen bezahlen keine weiteren Versuche wenn, es bei zwei IVF- beziehungsweise zwei ICSI-Versuchen nicht zur Befruchtung der Eizellen gekommen ist, weil dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr besteht. Versuche die darüber hinausgehen, bedürfen einer Genehmigung durch die Krankenkasse.
Es gilt zudem, dass IVF und ICSI nur alternativ angewendet werden dürfen, also insgesamt höchstens drei Versuche gestattet sind.
Wenn es funktioniert hat...
...besteht nach der Geburt eines Kindes - sofern die sonstigen Vorraussetzungen gegeben sind - erneut ein Anspruch auf alle Leistungen zur künstlichen Befruchtung. Nach einer Sterilisation verfällt dieser Anspruch. Sonderfälle und Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse.
Sachsen bekommen Zuschüsse bei reproduktionsmedizinischer Behandlung
Sachsen ist das erste Bundesland, das reproduktionsmedizinische Maßnahmen bezuschusst. Der Vorreiter Sachsen zahlt ungewollt kinderlosen Ehepaaren seit dem März 2009 für die zweite und dritte Behandlung eine Pauschale von jeweils bis zu 900 Euro, für die vierte bis zu 1800 Euro. Die erste wird von den Krankenkassen bezahlt.
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