Mutterschutz

Die sogenannte Mutterschutzfrist umfasst einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Geburt des Kindes. Bei einer Frühgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um den Zeitraum, um den sich die Mutterschutzfrist vor der Frühgeburt verkürzt hat. Bei Kindern mit einem Geburtsgewicht unter 2500 g und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen.

Paragraphzeichen mit Schatten

In dieser Zeit ist die Frau von der Arbeit freigestellt, wobei in der Schutzfrist vor der Geburt auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren hin die jederzeit widerrufbare Möglichkeit besteht, beschäftigt zu werden. In der Schutzfrist im Anschluss an die Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot, d. h. der Arbeitgeber darf in dieser Zeit keine Frau beschäftigen. Jede Frau in Deutschland unterliegt mit Feststellung der Schwangerschaft dem Mutterschaftsgesetz. In diesem Gesetz wird u. a. geregelt, wie die Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen auszusehen haben. Das Mutterschutzgesetz regelt den Arbeitsschutz für werdende und stillende Mütter. So dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, wenn ein Arzt feststellt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter und/oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Generell dürfen Schwangere keine schweren körperlichen Arbeiten durchführen oder gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt werden. Akkord-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Mehrarbeit sind nicht erlaubt.

Außerdem gilt während der Schwangerschaft ein besonderer Kündigungsschutz bis 4 Monate nach der Entbindung der mit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes ab 1.1.2018 auch auf die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ausgeweitet wurde. Dieser wird durch das Einreichen der Elternzeit um einen besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit abgelöst.

Die sogenannte Elternzeit von jeweils 3 Jahren können angestellte Mütter und Väter bei ihren jeweiligen Arbeitgebern in Anspruch nehmen. Die schriftliche Anmeldung muss dem Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit vorliegen. 

Tipp: Lassen Sie sich zum Mutterschutz, dem Mutterschaftsgeld, der Elternzeit und dem Elterngeld in einer Schwangerschaftsberatungsstelle beraten. Adressen in Ihrer Nähe finden Sie hier:
www.familienplanung.de/beratung/beratungsstellensuche/

Nützliche Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz: www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/publikationen,did=3156.html


Autor/Autoren: äin-red

Fachliche Unterstützung: Dr. Doris Scharrel

Letzte Bearbeitung: 16.03.2018

Herausgeber:

Logo: Berufsverband der Frauenärzte e.V.

In Zusammenarbeit mit:

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