Ärztliche Beratung und Untersuchungen

Laut Mutterschaftsrichtlinien soll die Schwangere nicht nur in ausreichendem Maße ärztlich untersucht, sondern auch beraten werden. Beim Erstgespräch geht der Arzt auf die erhobenen Daten zur Eigen-, Familien-, Schwangerschafts- und Sozial, bzw. Arbeitsanamnese ein. Zudem erläutert der Arzt der Frau gesundheitsbewusstes Verhalten in der Schwangerschaft, besonders hinsichtlich der Einnahme von Medikamenten, Drogen oder Alkohol sowie Rauchen, aber auch zum Freizeitverhalten (Reisen, Sport, Sexualverhalten). Bei der ärztlichen Beratung werden auch ernährungsmedizinische Empfehlungen gegeben.

Dabei ist insbesondere auf eine ausreichende Jodzufuhr (in der Regel ist eine zusätzliche Zufuhr von 100 bis 150 µg Jodid pro Tag notwendig) und den Zusammenhang zwischen Schwangerschaft, Ernährung und Kariesrisiko hinzuweisen.

Empfohlen wird eine zahnärztliche Kontrolle in der Frühschwangerschaft und in der späten Schwangerschaft (z. B. im 4. und 8. Monat).

Während der Schwangerschaft und Stillzeit können Mütter bereits den Grundstein für die Mundgesundheit ihres Kindes legen. Weitere Informationen zur Zahngesundheit während der Schwangerschaft finden Sie auch bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.

Tipp: Zahnärztlicher Kinderpass
In vielen Bundesländern wird der sogenannte Zahnärztliche Kinderpass angeboten. Darin kann die Entwicklung des Kiefers und der Milchzähne bis zum sechsten Lebensjahr festgehalten werden. Ob Lutschgewohnheiten, Mundhygiene, Kariesrisiko oder die Verabreichung von Fluoriden - der Kinderpass legt bereits in den ersten Lebensjahren den Grundstein für ein zahngesundes Leben. Der Zahnärztliche Kinderpass ergänzt das gelbe Kinder-Untersuchungsheft und ist in vielen Zahnarzt- und Frauenarztpraxen erhältlich, sowie bei Kinderärzten. Quelle: Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung

Weiterhin ist die Zuführung von Folsäure, einem Vitamin der Vitamin-B-Familie sinnvoll (zusätzlich zu einer ausgewogenen Ernährung ein Supplement von 400 µg Folsäure/Tag mindestens bis zum Ende des ersten Schwangerschaftsdrittels). Die Einnahme von Folsäure ist bereits vor Beginn der empfohlen. Durch eine ausreichende Versorgung mit Folsäure können Fehlbildungen des Nervensystems, wie Spina bifida (offener Rücken), verhindert, bzw. das Risiko deutlich vermindert werden.

Link-Tipp: Die Empfehlungen des Netzwerks „Gesund ins Leben“ zu: Essen und Trinken in der Schwangerschaft, Folsäure, Jod und Eisen, Alkohol, Rauchen und Medikamente, Sport und Bewegung sowie Stillvorbereitung.

Ziel ist es, die Frau in der Zeit der Schwangerschaft auf ein bewusstes Verhalten hin zu orientieren und auf die Veränderungen positiv einzustimmen.

Die Beratung soll sich auch auf die Risiken einer HIV-Infektion bzw. AIDS-Erkrankung erstrecken. Dabei spricht der Arzt über die Infektionsmöglichkeiten und deren Häufung bei bestimmten Verhaltensweisen und übergibt der Schwangeren die GBA-Patienteninformation“ Ich bin schwanger. Warum wird allen Schwangeren ein HIV-Test angeboten? (https://www.g-ba.de/institution/service/publikationen/merkblaetter/merkblaetter/)“

Darüber hinaus erfolgt eine bedarfsgerechte Aufklärung über die Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind (erhöhtes Kariesrisiko in der Schwangerschaft; Übertragung auf das Kind bei Benutzung eines gemeinsamen Löffels etc.).

Die Schwangere soll frühzeitig vor der ersten US-Screening Untersuchung über ihr Recht auf Nicht-Wissen aufgeklärt werden. Der Arzt übergibt der Schwangeren nach der Beratung die GBA-Patienteninformation“ Ich bin schwanger. Warum werden allen schwangeren Frauen drei Basis-Ultraschall-untersuchungen angeboten? (https://www.g-ba.de/institution/service/publikationen/merkblaetter/merkblaetter/)

Weiterhin informiert der Arzt über Gestationsdiabetes und die entsprechende Testung in der Schwangerschaft zum Ausschluss eines Gestationsdiabetes. Dafür übergibt der Arzt der Schwangeren nach der Beratung die GBA-Patienteninformation“ Ich bin schwanger. Warum wird allen schwangeren Frauen ein Test auf Schwangerschaftsdiabetes angeboten? (https://www.g-ba.de/institution/service/publikationen/merkblaetter/merkblaetter/)

Eine schwangere Frau hat einen Rechtsanspruch auf Beratung zu allgemeinen Fragen der Schwangerschaft (nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes). Die ärztliche Beratung der Schwangeren umfasst auch bei Bedarf auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind (z.B. „Frühe Hilfen“).

Zeitplan der Untersuchungen

Terminkalender mit Frauenarzt-Termin

Die Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft sollte so bald wie möglich nach Ausbleiben der Regelblutung stattfinden. Diese Untersuchung oder ein Schwangerschaftstest sind nicht Bestandteil der Mutterschaftsvorsorge.

Die Erstuntersuchung nach Feststellung der Schwangerschaft sollte möglichst bald stattfinden. Dabei werden erfasst

  • die Familiengeschichte (Anamnese)
  • die Eigenanamnese
  • die Schwangerschaftsanamnese
  • die Arbeits- und Sozialanamnese
  • die gynäkologische Untersuchung
  • Urinuntersuchung auf genitale Chlamydia trachomatis-Infektion
  • das Körpergewicht der Schwangeren
  • der Blutdruck
  • Urinwerte (Eiweißgehalt, Zucker und Sediment; ggf. Bakterien)
  • Hämoglobingehalt des Blutes
  • evtl. Anzahl der Erythrozyten (je nach Hämoglobingehalt)
  • Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, Antikörpersuchtest (ggf. Bestimmung der Spezifität und des Titers), LSR-Test und auf Wunsch HIV-Test

Die folgenden Untersuchungen finden bis zur 32. SSW alle 4 Wochen statt. Danach wird der Rhythmus auf einen 2-wöchigen Abstand verkürzt. Insgesamt ergeben sich dadurch 10 bis 12 Termine. Es werden dabei jeweils folgende Untersuchungen durchgeführt:

  • Gewichtsmessung
  • Blutdruckmessung
  • Untersuchung des Urins auf Eiweiß- und Zuckergehalt, Sediment und ggf. Bakterien
  • Bestimmung des Hämoglobingehaltes, Bestimmung der Erythrozyten, wenn der Hämoglobingehalt < 11,2 g/ml ist.
  • Feststellung des Höhenstandes des Gebärmutterfundus
  • Kontrolle der Herztöne des Kindes
  • Feststellung der Lage des Kindes
  • Ultraschallscreening-Untersuchungen während der Schwangerschaft

Im Verlauf der Schwangerschaft werden drei Ultraschalluntersuchungen (Ultraschall-Screening) angeboten:

Schwangerschaftswoche 8 + 0 bis 11 + 6 SSW (1.Screening), 18 + 0 bis 21 + 6 SSW (2.Screening) ,28 + 0 bis 31 + 6 SSW (3.Screening)

Dieses optionale Ultraschall-Screening dient der Überwachung einer normal verlaufenden Schwangerschaft insbesondere mit dem Ziel, der genauen Bestimmung des Kindsalters, der Kontrolle der Kindsentwicklung, der Suche nach auffälligen Merkmalen des Kindes und dem frühzeitigen Erkennen von Mehrlingsschwangerschaften. Auch die Lage der Plazenta (Mutterkuchen) wird beurteilt.

Aufklärung für die „informierte Entscheidung" der Schwangeren

Im Vorfeld des 1. Ultraschallscreenings wird die Schwangere über Ziele, Inhalte und Grenzen sowie mögliche Folgen des Untersuchungsverfahrens aufgeklärt - in Form einer schriftlichen Patienteninformation und eines ärztlichen Gesprächs. Es ist vorgesehen, dass die Schwangere ein „Recht auf Nichtwissen" hat, auch auf ein Nichtwissen im Hinblick auf einzelne Befunde aus den Ultraschall-Untersuchungen. Bei der Ultraschalluntersuchung könnten sich manchmal Auffälligkeiten zeigen, die eine genauere Abklärung bedürfen und entsprechende Folgeuntersuchungen oder schwierige Entscheidungen notwendig machen. Es ist deshalb wichtig, dass Schwangere vorab über die Vor- und Nachteile des Screenings aufgeklärt werden. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, auf der Grundlage dieser Informationen eine ausgewogene Entscheidung treffen zu können, ob und welche Ultraschall-Untersuchungen sie wahrnehmen möchten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat hierfür eine Patienteninformation entwickelt, die vor dem 1. Ultraschallscreening über Vorteile, aber auch über unerwünschte Wirkungen und Risiken umfassend informiert. Es wird schwangeren Frauen im Vorfeld der Untersuchung verpflichtend ausgehändigt: http://www.g-ba.de/institution/service/publikationen/merkblaetter/merkblaetter/. Darüber hinaus ist ein Gespräch mit dem Arzt vorgesehen. Auf dieser Basis kann die Schwangere sich entscheiden, ob und welche Ultraschall-Untersuchungen sie wahrnehmen möchte.

Im ersten und dritten Schwangerschaftsdrittel kann die Schwangere eine Basis-Ultraschalluntersuchung in Anspruch nehmen. Im zweiten Schwangerschaftsdrittel steht neben der „Basis-Ultraschalluntersuchung" seit dem 1.7.2013 auch eine „erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung" zur Auswahl:

2. Basis-Ultraschalluntersuchung

Bei dieser Untersuchung werden die Größe von Kopf, Bauch und die Länge des Oberschenkelknochens des Kindes gemessen. Auch die Lage der Plazenta (Mutterkuchen) wird beurteilt.

Erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung

zusätzlich zu den Leistungen des 2. Basisultraschalls wird nach Auffälligkeiten der Hirnflüssigkeitsräume, einer Auffälligkeit der Kopfform und der Darstellbarkeit des Kleinhirns gesucht. Weiterhin überprüft man auf Unregelmäßigkeit der dorsalen Hautkontur, eine auffällige Herz/Thorax-Relation, die linksseitige Herzposition, einen unregelmäßigen Herzschlag des Kindes und die Darstellbarkeit des 4-Kammerblickes des Herzens. Im Bauchraum sucht man nach der Darstellbarkeit des Magens im linken Oberbauch, der Harnblase und überprüft die vordere Bauchwand auf eine Konturunterbrechung.

Ausführliche Beschreibungen zu diesen Untersuchungsverfahren sind auch in der Patienteninformation des GBA nachzulesen: http://www.g-ba.de/institution/service/publikationen/merkblaetter/merkblaetter/

Der „erweiterte Basis-Ultraschall" wird in der Regel wie auch die „2. Basis-Ultraschalluntersuchung" vom behandelnden Frauenarzt durchgeführt, wenn er eine entsprechende Wissensprüfung absolviert hat. Ist dies nicht der Fall, wird der behandelnde Frauenarzt an einen entsprechend qualifizierten Kollegen überweisen. Die "erweiterte Ultraschall-Untersuchung" wird seit Januar 2014 von allen Krankenkassen direkt über die kassenärztlichen Vereinigungen bezahlt.

Ergeben sich aus dem Screening auffällige Befunde und der behandelnde Arzt entscheidet, dass weitere Ultraschall-Untersuchungen notwendig sind, werden auch diese medizinisch notwendigen Untersuchungen von den Krankenkassen erstattet.

Suchtest auf Antikörper gegen rhesuspositive Zellen

In der 24. bis 27. Schwangerschaftswoche wird ein erneuter Antikörpersuchtest durchgeführt. Werden bei rhesusnegativen Schwangeren keine Antikörper festgestellt, erhalten diese eine Standarddosis Anti-D-Immunglobulin, um das Kind sicher vor einem Immunangriff durch das mütterliche Blut zu schützen. (Dokumentation im Mutterpass).

Screening auf Schwangerschaftsdiabetes

Zwischen der 25. und der 28. SSW können alle Schwangeren, die nicht bereits einen diagnostizierten, manifesten Diabetes haben, einen Blutzucker-gestützten Suchtest zur Früherkennung von Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes, kurz GDM) bekommen. Schwangerschaftsdiabetes ist eine der häufigsten Schwangerschaftskomplikationen in Deutschland.

Bei dem Suchtest wird zunächst eine Glukoselösung (mit 50g Glukose) getrunken. Die Schwangere muss bei dem Verfahren nicht nüchtern sein. Eine Stunde nach Einnahme wird der Blutzuckerwert bestimmt. Bei auffälligen Blutzuckerwerten (ab 135 mg/dl und bis 200 mg/dl) wird dann zur weiteren Abklärung zeitnah ein oraler Glukosetoleranztest (oGTT) veranlasst. Für diesen Test darf zuvor mindestens acht Stunden keine Nahrung aufgenommen werden. Merkblatt für Patientinnen „Ich bin schwanger. Warum wird allen Schwangeren ein Test auf Schwangerschaftsdiabetes angeboten?": http://www.g-ba.de/downloads/83-691-284/2012-03-03_Merkblatt%20Schwangerschaftsdiabetes.pdf

In den Mutterschaftsrichtlinien sind auch Untersuchungen und Beratungen von Wöchnerinnen miteingeschlossen. Ebenso die Verordnung von Medikamenten, Verbands- und Heilmitteln, die Ausstellung von Bescheinigungen sowie des Mutterpasses.

Bestimmung der Kindslage

Baby in Schädellage im Mutterleib (Anatomiemodell)

Für die abdominale Untersuchung zur Bestimmung der Kindslage stehen dem Arzt verschiedene Handgriffe (nach Leopold) zur Verfügung. Hierdurch kann die Lage des Kindes in der Gebärmutter festgestellt werden. Weitere Handgriffe geben Auskunft über den Stand der Gebärmutter (Symphysen-Fundus-Maß), was auf das Wachstum des Fetus Rückschlüsse zulässt. Für die Geburt relevant ist des Weiteren der Zusatzhandgriff nach Zangenmeister, durch den sich unter anderem nach dem Beginn der Wehentätigkeit ein Verdacht auf ein Missverhältnis zwischen der Größe des Kindes und den Geburtswegen abklären lässt.

Die kindlichen Herzaktionen sind ab der 20. Schwangerschaftswoche (SSW) mit dem geburtshilflichen Stethoskop zu hören und bei jeder Untersuchung zu kontrollieren. Eine Kardiotokographie ist nur bei bestimmten Indikationen angezeigt.

Die Bestimmung der Kindslage ist bei jeder Untersuchung vorgesehen. Die Lage des Kindes wird zudem im vorgeschriebenen Ultraschallscreening zwischen der 29. und 32. SSW festgestellt. Ab der 36. Woche können weitere Ultraschalluntersuchungen bei Verdacht auf Beckenend- oder Querlage durchgeführt werden.

Übersicht: Beratungs- und Untersuchungsangebote im Rahmen der gesetzlichen Mutterschaftsvorsorge

Zeitraum
der
Schwangerschaft
Maßnahmen Hintergrund und Inhalt der Untersuchung


Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft Die Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft sollte so bald wie möglich nach Ausbleiben der Regelblutung stattfinden. Diese Untersuchung oder ein Schwangerschaftstest sind nicht Bestandteil der Mutterschaftsvorsorge
Erstuntersuchung
zu Beginn der Schwangerschaft










Anamneseerhebung

Die erste Untersuchung nach Feststellung der Schwangerschaft sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Sie umfasst:

  1. Die Familienanamnese zu Erkrankungen wie z. B. Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie, psychische Erkrankungen oder Fehlbildungen von Herz, Nieren und Spaltbildungen
  2. die Eigenanamnese zu Erkrankungen wie z. B. Herz-, Lungen-oder Nierenerkrankungen, Diabetes, Blutung-oder Thromboseneigung, Allergien Epilepsien, Fehlbildungen oder psychische Erkrankungen
  3. die Schwangerschaftsanamnese zu vorangegangenen Schwangerschaften und Entbindungen
  4. die Arbeits- und Sozialanamnese für die Risikobeurteilung nach Mutterschutzgesetz und die psychosoziale Belastung durch familiäre Situationen

Beratungsgespräche










  • Ernährung (u.a. Jodzufuhr), Genussmittel (u.a. Alkohol, Tabak)
  • Medikamenteneinnahme
  • Tätigkeit/Beruf, Sport und Reisen
  • Geburtsvorbereitung, Schwangerschaftsgymnastik
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen
  • HIV-Antikörpertest
  • Mundgesundheit

Der Schwangeren werden GBA-Merkblätter zum Ultraschall in der Schwangerschaft, Diabetes-Screening und zum HIV-Test nach Beratung übergeben.

GBA-Merkblätter

Untersuchungen Die Allgemeinuntersuchung,
die gynäkologische Untersuchung,
Blutdruckmessung,
Feststellung des Körpergewichts,
Untersuchung des Mittelstrahlurins auf Eiweiß, Zucker und Sediment, ggf. bakteriologische Untersuchungen (z.B. bei auffälliger Anamnese, Blutdruckerhöhung, Sedimentbefund)
Hämoglobin-Bestimmung (Hb) Hämoglobinbestimmung und -je nach dem Ergebnis dieser Bestimmung auch die Zählung der roten Blutkörperchen
Niedrige Hämoglobin-Werte bedeuten Blutarmut (Anämie).
Bestimmung der Blutgruppe, wenn nicht durch Voruntersuchungen dokumentiert. Die Blutgruppen-Zugehörigkeit (A, B, 0, AB) wird aus dem Blut der Schwangeren bestimmt. Das Ergebnis dient im Notfall (Operation, Verletzung) der schnellen Auskunft des Arztes, wird aber vor Gabe einer Bluttransfusion kontrolliert.
Bestimmung des Rhesus-Faktors Ein weiteres Blutgruppenmerkmal ist der Rhesus Faktor, der ebenfalls bei der Blutuntersuchung bestimmt wird ( Rh positiv (D positiv) oder Rh negativ (D negativ). Bei Rhesus-negativen Müttern kann durch kindliches Blut, das immer im Blutkreislauf der Schwangeren nachgewiesen werden kann, eine Antikörper-Bildung der Mutter gegen das kindliche Blut auslösen. Liegt eine solche Konstellation vor, bekommt die Schwangere prophylaktisch eine Anti-D-Globuline Gabe während der Schwangerschaft welche die Bildung von Antikörpern verhindert.
Bestimmung der irregulären Antikörper Neben den Blutgruppeneigenschaften, dem Rh-Faktor kann es irreguläre Antikörper im Blut geben, die u.U. die Schwangerschaft gefährden können. Die Blutuntersuchung kann das Vorliegen dieser Antikörper ausschließen.
Röteln-Antikörpertest:
Eine Testung ist nur dann erforderlich, wenn keine zweimalige Röteln-Impfung dokumentiert ist oder wenn spezifische Antikörper rechtzeitig vor Eintritt einer Schwangerschaft nachgewiesen und dokumentiert worden sind oder ein Befund aus einer Vor- Schwangerschaft auf Immunität schließen lässt.
Ein Test auf Rötelnantikörper ist bei Schwangeren ohne Rötelnimmunität erforderlich.
Wird Immunität erstmals während der laufenden Schwangerschaft durch Bestimmung im Blut festgestellt, kann Schutz vor Röteln-Embryopathie nur dann angenommen werden, wenn sich aus der gezielt erhobenen Anamnese keine für die Schwangerschaft relevanten Anhaltspunkte für Röteln-Kontakt oder eine frische Röteln-Infektion ergeben.
Bei auffälliger Anamnese sind weitere Blutuntersuchungen erforderlich
Schwangere ohne Immunschutz sollten den Frauenarzt aufsuchen, wenn in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft eine Rötelninfektion auftritt. Bei unauffälligen Verlauf soll in der 16.- 17. Schwangerschaftswoche eine erneute Antikörper-  Untersuchung durchgeführt werden.
Lues-Such-Reaktion (LSR) Eine Infektion mit der sexuell übertragbaren Erkrankung Syphilis (Lues) kann die Gesundheit des Kindes vor und nach der Geburt gefährden. Das Ergebnis der Blutuntersuchung wird nicht im Mutterpass eingetragen.
Durch eine Antibiotikatherapie während der Schwangerschaft kann die Krankheit behandelt werden
Nachweis von Chlamydia trachomatis-Antigen Die Untersuchung wird an einer Urinprobe in einem Labor durchgeführt. Chlamydien können zu aufsteigenden Infektionen führen, die mit Antibiotika behandelt werden.
HIV-Test: Der Blut-Test wird - nach vorangegangenem Beratungsgespräch – nur mit Einverständnis der Schwangeren durchgeführt Der HIV-Test kann vorhandene Antikörper gegen das HI-Virus (Humanes Immundefizienz-Virus) im Blut nachweisen. Das Ergebnis der Untersuchung wird nicht im Mutterpass eingetragen. Durch eine rechtzeitige Behandlung besteht eine gute Aussicht, eine Ansteckung des Kindes zu verhindern. Auch wenn eine Ansteckung erst später in der Schwangerschaft festgestellt wird, kann eine Behandlung das Kind immer noch schützen.
Im Verlauf der Schwangerschaft HBsAg Jeder Schwangeren soll ein Screening auf HBsAg empfohlen werden, da die Wahrscheinlichkeit einer Hepatitis B-Übertragung auf das Kind durch wirksame therapeutische Maßnahmen erheblich gesenkt werden kann.
Ist das Ergebnis positiv, soll bei der Schwangeren erforderlichen falls eine Mitbehandlung durch Ärztinnen und Ärzte mit Fachkenntnissen in Bezug auf die Behandlung dieser Patientinnen-Gruppe erfolgen.
Ist das Ergebnis positiv, soll das Neugeborene unmittelbar post partum gegen Hepatitis B aktiv/passiv immunisiert werden. Die Untersuchung auf HBsAg entfällt, wenn Immunität (z. B. nach Schutzimpfung) nachgewiesen ist.
Nicht geimpften gesunden Schwangeren mit erhöhtem Expositionsrisiko sollte eine Impfung entsprechend den Vorgaben der Schutzimpfungs-RL empfohlen werden.
Hepatitis B ist eine Form der infektiösen Leberentzündung, mit der sich auch Neugeborene folgenschwer anstecken können.
Ab der 10. SSW Nicht-invasive Pränataltests (NIPT) Nicht-invasive Pränataltests (NIPT) können schon früh (ab der 10. SSW) einige Chromosomen-Abweichungen beim Ungeborenen feststellen. Der NIPT gehört zwar ab 01.07.2022 zu den gesetzlichen Kassenleistungen, allerdings nicht zu den allgemein empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen für alle Schwangeren. Die Krankenkasse zahlt den Test bei Hinweisen auf eine Trisomie, etwa einem auffälligen Ultraschall, oder wenn gemeinsam mit Ärztin oder Arzt entschieden wurde, dass der Test für die persönliche Situation notwendig ist – zum Beispiel, wenn bereits ein Kind mit einer erblichen Erkrankung in der Familie lebt oder in der Familienanamnese bestimmte Erkrankungen gehäuft vorkommen. Oft ist es sinnvoll, den NIPT mit einem frühen Ultraschall in der 12.–13. Schwangerschaftswoche zu kombinieren, da viele mögliche Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen sich ausschließlich im Ultraschall zeigen. Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt wird Sie umfassend über ein individuelles, pränataldiagnostisches Konzept beraten.
Ultraschallscreening
in der
9. und 12. SSW
19. und 22. SSW
29. und 32. SSW

Ultraschalluntersuchung

Das Ultraschallscreening dient der Überwachung einer normal verlaufenden Schwangerschaft. Dabei wird das Schwangerschaftsalter genau bestimmt, die körperliche Entwicklung des Kindes kontrolliert, nach auffälligen kindlichen Merkmalen und Mehrlingsschwangerschaften gesucht.

I.Ultraschallscreening 9.-12.SSW. Dabei wird überprüft ob die Schwangerschaft in der Gebärmutter sitzt, ein Embryo darstellbar ist, Herzaktion nachweisbar ist und ob es sich um eine Mehrlingsschwangerschaft handelt. Gemessen wird die Scheitelsteißlänge (SSL) oder der biparietale Kopfdurchmesser (BPD). Zusätzlich schaut man nach kindlichen Auffälligkeiten, der zeitgerechten Entwicklung und beurteilt, ob weiterführende Untersuchungen notwendig sind. Im Mutterpass wird die Messung dokumentiert.

II.Zusätzlich zu den Untersuchungen des I. Ultraschallscreenings wird das II. Ultraschallscreening 19.-22.SSW durch Messung von

  1. Biparietaler Durchmesser (BPD)
  2. Fronto-okzipitaler Durchmesser (FOD)oder: Kopfumfang (KU)
  3. Bauch/Brustkorb (ATD)und Bauch/Brustkorb-a. p.-Durchmesser (APD)oder: Bauch/Brustkorb (AU)
  4. Messung der Oberschenkelknochenlänge (FL)

ergänzt. Zusätzlich werden Fruchtwassermenge, körperliche Entwicklung, Plazentasitz und-Struktur beurteilt. Es werden vier Messungen im Mutterpass dokumentiert

Zusätzlich zum II. Ultraschallscreening gibt es das sogenannte IIb Ultraschallscreening durch besonders qualifizierte Untersucher.
Folgende Parameter werden beurteilt: Auffälligkeiten der Hirnflüssigkeitsräume, der Kopfform, des Rückens, der Herz /Brustkorb-Relation, der vorderen Bauchwand und des Rhythmus des Herzens.
Es soll dargestellt werden: das Kleinhirn, die linksseitige Herzposition und des Magens, den 4-Kammer-Blick des Herzens und die Harnblase. Eine Bild Dokumentation der Auffälligkeiten soll durchgeführt werden.

III.Das III. Ultraschallscreening in der 29.-32. SSW umfasst die Untersuchungen des II. Basis- Ultraschallscreenings
Zwischen der 24. und 27. SSW Antikörper-Suchtest Der Antikörper-Suchtest wird jetzt wiederholt. Wenn die werdende Mutter Rhesus negativ ist und keine Anti-D-Antikörper nachweisbar sind, wird ihr in der 28. bis 30. SSW eine Injektion von Anti-D-Globulin verabreicht.
Zwischen der 25. und 28. SSW Screening auf Schwangerschaftsdiabetes: Alle Schwangeren, die nicht bereits einen diagnostizierten, manifesten Diabetes haben, haben das Recht auf einen Blutzucker-gestützten Suchtest zur Früherkennung von Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes, kurz GDM). Dazu wird eine Blutabnahme 1 Stunde nach Gabe von 50 g Glukoselösung durchgeführt. Die Schwangere muss dazu nicht nüchtern sein. Wenn ein bestimmter Grenzwert überschritten ist, erfolgt 2-3 Tage später der orale Glukosebelastungstest (OG TT), zu der die Schwangere nüchtern sein muss. Es wird eine Nüchtern-Blutbestimmung vorgenommen, sowie eine Blutzuckerkontrolle nach Gabe von 75 g Glukose 1 Stunde und 2 Stunden. Ist einer von diesen Werten auffällig, wird die Schwangere an spezielle Diabetesschwerpunktpraxen überwiesen. Ein Schwangerschaft-Diabetes (Gestationsdiabetes) bedeutet erhöhtes Risiko für Mutter und Kind während der Schwangerschaft und bei der Geburt.
Ab der 26.-27.SSW CTG (Kardiotokographie) Die Herzton- /Wehenableitung (CTG) ist im Rahmen der Schwangerenvorsorge nur angezeigt, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Indikationen vorliegt:
-    in der 26. und 27.SSW bei drohender Frühgeburt
-    ab der 28. SSW bei Herztonveränderungen oder dem Verdacht auf vorzeitige Wehentätigkeit
Die Indikation zur Wiederholung eines CTGs ist nur im Falle einer auffälligen Schwangerschaft gegeben.
Ab 30.-32. Schwangerschaftswoche Beratung zur Vorstellung in der Geburtsklinik, Ausstellung einer Überweisung Der betreuende Arzt soll die Schwangere in der von ihr gewählten Entbindungsklinik rechtzeitig vor der zu erwartenden Geburt vorstellen. Dabei soll die Planung der Geburtsleitung durch den betreuenden Arzt der
Entbindungsklinik erfolgen. Dies schließt eine geburtshilfliche Untersuchung, eine Besprechung mit der Schwangeren sowie ggf. eine sonographische Untersuchung ein.

Bei einer Risikoschwangerschaft soll der betreuende Arzt die Schwangere bei der Wahl der Entbindungsklinik unter dem Gesichtspunkt beraten, dass die Klinik über die nötigen personellen und apparativen Möglichkeiten zur Betreuung von Risikogeburten und/oder Risikokindern verfügt.
Im regelmäßigen Abstand ca. alle vier Wochen,
in den letzten zwei Schwangerschaftsmonaten alle zwei Wochen
Mutterschaftsvorsorge
Untersuchungen

Die nachfolgenden Untersuchungen sollen - unabhängig von der Behandlung von Beschwerden und Krankheitserscheinungen - im Allgemeinen im Abstand von vier Wochen stattfinden und umfassen:

  • Gewichtskontrolle,
  • Blutdruckmessung,
  • Untersuchung des Mittelstrahlurins auf Eiweiß, Zucker und Sediment, ggf. bakteriologische Untersuchungen (z.B. bei auffälliger Anamnese, Blutdruckerhöhung, Sedimentbefund),
  • Hämoglobinbestimmung - im Regelfall ab 6.Monat, falls bei Erstuntersuchung normal-; je nach dem Ergebnis dieser Bestimmung (bei weniger als 11,2 g je 100 ml =70 % Hb) Zählung der roten Blutkörperchen,
  • Kontrolle des Standes der Gebärmutter,
  • Kontrolle der kindlichen Herzaktionen,
  • Feststellung der Lage des Kindes.

In den letzten zwei Schwangerschaftsmonaten sind im Allgemeinen je zwei Untersuchungen angezeigt (Mindestzahl). Die Untersuchungsergebnisse werden im Mutterpass im Gravidogramm auf Seite 7und 8 dokumentiert.

Zeitraum nach der Schwangerschaft
Innerhalb der 1. Woche nach der Entbindung
erste Untersuchung und Beratung der Wöchnerin Bestimmung des Hämoglobinwertes

Übersicht: Beratungs- und Untersuchungsangebote im Rahmen der gesetzlichen Mutterschaftsvorsorge

Quellen

Autor/Autoren: äin-red

Fachliche Unterstützung: Dr. Doris Scharrel

Letzte Bearbeitung: 16.10.2023

Herausgeber:

Logo: Berufsverband der Frauenärzte e.V.

In Zusammenarbeit mit:

Logo: Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.

 

 

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