Schwangerenvorsorge

Schwangerschaftsvorsorge laut Mutterschaftsrichtlinien

Bereits vor über 100 Jahren gab es eine Betreuung von Schwangeren zum Zwecke der Vorsorge. Heute wird die ärztliche Betreuung der Schwangeren während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nach den Mutterschaftsrichtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland vorgenommen.
Sie umfassen:

Die Original-Mutterschaftsrichtlinien können Sie beim Gemeinsamen Bundesausschuss abrufen: www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/

Regelmäßig durchgeführte Untersuchungen sind in der Arztpraxis

Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Mögliche Gefahren für Mutter und Kind sollen durch die Untersuchungen rechtzeitig erkannt und abgewendet bzw. behandelt werden.  Die Mutterschaftsrichtlinien unterscheiden die Betreuung einer normalen Schwangerschaft und einer Risikoschwangerschaft.

Ärzte, Hebammen und Krankenkassen sollen entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen bei der Betreuung einer Schwangeren zusammenwirken. Die Mutterschaftsrichtlinien regeln die ärztliche Betreuung einer Schwangeren in Deutschland.

Zu den Leistungen der gesetzlichen Mutterschaftsvorsorge gehört die Ausstellung eines Mutterpasses. Er ist Bestandteil der Mutterschaftsrichtlinien. Im Mutterpass werden für die Schwangerschaft und Geburt bedeutsame Erkrankungen, Untersuchungsergebnisse, der berechnete Geburtstermin, Krankenhausaufenthalte und Angaben zur Geburt und dem Neugeborenen eingetragen. Der Mutterpass sollte während der Schwangerschaft für Notfälle immer mitgeführt, und bei jeder Vorsorgeuntersuchung vorgelegt werden.

Gesetzlicher Anspruch

Nach §7 des Mutterschutzgesetzes hat der Arbeitgeber eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Die Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen umfasst nicht nur die Dauer der Untersuchung, sondern auch die Zeit, die die Schwangere für ihre Vorbereitung braucht, zum Beispiel waschen und umkleiden, sowie die Anfahrtszeit. Die Wahrnehmung des Termins darf keinen Verdienstausfall nach sich ziehen.
Allerdings sollte die Arbeitnehmerin bei der Terminvereinbarung auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen. Dazu gehört, dem Arbeitgeber den Vorsorgetermin so frühzeitig mitzuteilen, dass er sich beispielsweise organisatorisch auf den Ausfall der Arbeitskraft einstellen kann.

Wenn sich ein Untersuchungstermin ohne Schwierigkeiten außerhalb der Arbeitszeit vereinbaren lässt, braucht der Arbeitgeber eine Arbeitsbefreiung nicht zu erteilen. Findet der Termin in der Arbeitszeit statt, muss die Schwangere eine Bescheinigung über den Vorsorgetermin vorlegen, wenn es der Arbeitgeber verlangt.

Quellen


Autor/Autoren: äin-red

Fachliche Unterstützung: Dr. Doris Scharrel

Letzte Bearbeitung: 16.03.2018

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