07.09.2016
Nach Vergewaltigung innerhalb von 24 Stunden zum Frauenarzt
Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung wurden, sollten unbedingt einen Gynäkologen aufsuchen, um sich nach dem Vorfall medizinisch versorgen zu lassen - auch wenn es zunächst Überwindung kostet.
Vergewaltigungsopfer sollten möglichst zeitnah nach dem furchtbaren Ereignis einen Gynäkologen oder die Notaufnahme eines Krankenhauses aufsuchen. Unabhängig davon, ob später eine Strafanzeige erstattet wird oder nicht, sollte sich die Betroffene auf jeden Fall innerhalb der nächsten 24 Stunden ärztlich untersuchen lassen - auch wenn es große Überwindung kostet. Diese Maßnahme ist in erster Linie für die Gesundheit der Frau ganz wichtig, aber auch für die Sicherstellung von Beweisen. Bei einer Vergewaltigung besteht grundsätzlich die Gefahr von Verletzungen im Genitalbereich, Infektionen mit sexuell übertragbaren Krankheiten oder einer Empfängnis.
Beim Frauenarzt können Blessuren und Schürfwunden versorgt und dokumentiert werden. Außerdem wird auf Infektionen wie HIV, Hepatitis, Syphillis, Tripper und Clamydien getestet und wenn möglich eine Behandlung eingeleitet. Falls der Verdacht auf eine Empfängnis besteht, kann sie durch die sofortige Gabe der „Pille danach" verhindert werden. Auch die notwendige seelische Hilfe und Begleitung kann von diesen Stellen sofort eingeleitet werden, um langfristige psychische Schäden zu begrenzen. Zudem kann der Frauenarzt die Betroffene für ein paar Tage krankschreiben, wenn es aus physischen oder psychischen Gründen erforderlich ist.
Auch wenn es sehr unangenehm ist, sollten sich Frauen nach einer Vergewaltigung nicht waschen und möglichst nicht die Kleidung wechseln, um wichtiges Beweismaterial für eine DNA-Analyse nicht zu vernichten. Auch Taschentücher und Hygieneartikel sollten nicht weggeworfen werden, wenn sie mit dem Täter oder seinen Spuren in Berührung gekommen sind. Eine Strafanzeige sollte dann möglichst schnell und persönlich erfolgen.
Von Vergewaltigung spricht man, wenn eine Person eine andere gegen ihren Willen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt zum Vollzug des Beischlafs nötigt oder andere sexuelle Handlungen vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt.
Weitere Informationen - auch zum Hilfetelefon - und Adressen finden Sie im Artikel "Gewalt gegen Frauen ".
Quelle: äin-red