Schwangerschaftsabbruch
Ein Schwangerschaftsabbruch bezeichnet die gezielte Unterbrechung der Schwangerschaft durch eine bestimmte Behandlung.
In Deutschland gibt es ca. 120 000 gemeldete Schwangerschaftsabbrüche pro Jahr. Geregelt wird ein möglicher Schwangerschaftsabbruch durch den Paragraphen 218 des Strafgesetzbuches. Hierin wird unterschieden zwischen
- rechtmäßigen Schwangerschaftsabbrüchen, denen eine medizinische oder kriminelle Indikation zu Grunde liegen
- und einem Schwangerschaftsabbruch auf Wunsch, der rechtswidrig aber unter bestimmten Voraussetzungen straffrei ist
Informationen für Frauen, Paare, Familien, Beratungsstellen, Ärztinnen und Ärzte über strafrechtliche Regelungen, das Schwangerschaftskonfliktgesetz und das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen finden Sie in nachfolgender Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/PRM-21992-Schwangerschaftsberatung-_C2_A7-218,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf
Unabhängig von der Indikation besteht eine Meldepflicht für jede Form des Schwangerschaftsabbruches.
Eine medizinische Indikation ist gegeben, wenn das Leben oder die körperliche/seelische Gesundheit der Mutter durch das Nichtbeenden der Schwangerschaft gefährdet ist. Eine zu erwartende Fehlbildung des Fetus fällt ebenfalls unter eine medizinische Indikation. Der Gesetzgeber argumentiert damit, dass ein Austragen in diesem Fall nicht von der Mutter verlangt werden kann, da negative Auswirkungen auf deren psychische Gesundheit drohen. Eine medizinische Indikation liegt bei ca. 4000 der gemeldeten Schwangerschaftsabbrüche pro Jahr vor.
Eine kriminologische Indikation besteht, wenn die Schwangerschaft infolge einer Vergewaltigung entstanden ist. Auf Wunsch der Mutter kann diese Schwangerschaft bis zur 12. Woche nach der Konzeption abgebrochen werden. Auf diese Indikationsform entfallen statistisch 30 bis 40 gemeldete Fälle pro Jahr.
Straffreiheit
Ein Schwangerschaftsabbruch auf Wunsch ist unter folgenden Voraussetzungen straffrei:
- Die Schwangerschaft ist durch einen approbierten Arzt festgestellt worden (mittels Sonographie, um das Schwangerschaftsalter genau zu datieren)
- Die Schwangere selbst wünscht den Abbruch
- Es hat eine Beratung bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle stattgefunden und ein Beratungsschein wurde ausgestellt (z. B. ProFamilia)
- Eine Wartefrist von drei Tagen, beginnend mit dem Tag nach der Beratung, wurde eingehalten
- Der Abbruch wird von einem approbierten Arzt bis maximal zur 12. SSW (nach Konzeption) durchgeführt
- Der Arzt steht in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der beratenden Institution
Bei einem Abbruch auf Wunsch übernimmt die Kosten (ca. 330 €) die Patientin; bei Bedürftigkeit kann beim Sozialamt ein Antrag auf Kostenübernahme durch das Land gestellt werden. Auskunft geben die Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstellen.
Beratungsstellen und Medizinische Zentren finden Sie unter nachfolgendem Link auf der Website von pro familia: http://www.profamilia.de/outputdb/10Beratungsstellen_&_Med._Zentren/10/354
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