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29.07.2010 Bundesgerichtshof erlaubt bestimmte Gentests an Embryonen
Die Bundesärztekammer begrüßte ebenso wie die Deutsche Gesellschaft für Reproduktionsmedizin das Urteil. Der BGH habe Rechtssicherheit geschaffen und gleichzeitig hervorgehoben, dass die PID nur bei entsprechend schwerwiegender Indikation angewendet werden dürfe, sagte der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, laut einer Mitteilung. Der Gesetzgeber sei nun aufgefordert, das Embryonenschutzgesetz entsprechend nachzubessern. Hingegen kritisierte das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) das Urteil scharf. „Das Urteil (...) ist ein schwerer Schlag gegen den Schutz und die Würde menschlichen Lebens“, sagte ZdK- Präsident Alois Glück laut einer in Bonn veröffentlichten Mitteilung. Die Deutsche Bischofskonferenz erklärte: „Die Tötung von Embryonen, die nach einer Untersuchung auf genetische Schäden nicht mehr in die Gebärmutter eingesetzt werden sollen, kann nicht erlaubt sein und widerspricht unserem Verständnis vom Menschen.“ Kritik kam auch vom Bundesbeauftragten für Behinderte, Hubert Hüppe: Mit dem Urteil sei die Tür zu „Designerkindern“ und letztlich zum Aussortieren menschlichen Lebens weit geöffnet. Die PID hatte schon in der Vergangenheit für Zündstoff gesorgt. Kritiker befürchten, dass sie missbraucht werden könnte und dass am Ende das „Designer-Baby“ steht - ausgewählt vielleicht nach Haar- oder Augenfarbe und Geschlecht.
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Die umstrittenen Gentests an künstlich befruchteten Embryonen sind zur Entdeckung von Erbkrankheiten erlaubt. Die Untersuchung von Embryonen außerhalb des Mutterleibs mit Hilfe der sogenannten Präimplantationsdiagnostik verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden hat. Der Senat stellte allerdings ausdrücklich klar, seine Entscheidung sei nur auf die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden gerichtet. Die Richter öffneten damit keinesfalls einer Auswahl von Embryonen für die Geburt einer „Wunschtochter“ oder eines „Wunschsohnes“ Tür und Tor. Der 5. Strafsenat stellte mit seinem Urteil Rechtssicherheit für Fortpflanzungsmediziner und betroffene Paare her. Die Entscheidung der Leipziger Bundesrichter stieß auf ein geteiltes Echo.

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