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11.02.2010

Schwangerschaftskonfliktgesetz - Was ist neu – was hat sich verändert?

Die neue Fassung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) trat am 1.1.2010 in Kraft. Es handelt sich um einen knappen parteiübergreifenden Beschluss des Deutschen Bundestages und beruht darauf, das bewährte psychosoziale Beratungsangebot gerade bei auffälligen vorgeburtlichen Befunden noch besser bekannt zu machen. Für den Fall, dass die Gynäkologin/der Gynäkologe eine medizinische Indikation feststellt, erhalten die Schwangeren ebenfalls umfassende Informationen, die einen Abbruch betreffen. Die Kernaussage der neuen Regelung beruht auf den Säulen: Mehr Beratung, mehr Information, mehr Bedenkzeit.

Der Schock: Das Kind ist behindert

Erhalten Schwangere und ihre Partner nach vorgeburtlichen Untersuchungen das bedrückende Resultat, wahrscheinlich mit der Geburt eines körperlich und/oder geistig behinderten Kindes rechnen zu müssen, wird ihnen förmlich der Boden unter den Füßen weggezogen. Auf die Nachricht der Gynäkologin/des Gynäkologen - und wird sie noch so einfühlsam vorgetragen - folgen Gefühle der Ohnmacht und Angst, der Enttäuschung, aber auch der Wunsch und die Hoffnung, dass es sich dabei um einen Irrtum handeln könnte. In dieser Konfliktsituation quälen die Betroffenen ungezählte Fragen mit der Zielrichtung, eine Orientierung zu finden. In dieser Situation kommt der Rechtsanspruch zum Tragen, medizinische und psychosoziale Hilfen sowie praxisnahe Angebote nach dem neuesten Stand der Erkenntnis kostenlos in Anspruch zu nehmen. Dazu zählen Entscheidungshilfen für die Fortsetzung der Schwangerschaft oder gegen das Ungeborene, Informationen über ein Leben mit dem behinderten Kind und seine Chancen in der Gesellschaft, die Auswirkungen auf das eigene Familienleben, auf die Partnerschaft und bereits vorhandene Geschwister. Der Tenor lautet: Woher und in welchem Umfang sind die entsprechenden Hilfen zu erwarten. Das Hilfspaket intensiver Beratung soll verhindern, dass die Schwangere im ersten Schock und überstürzt ohne ausreichend Zeit des Abwägens einen Abbruch vornehmen lässt, statt die Auswirkungen der Behinderung sowie deren Folgen für sich und das Kind in Ruhe zu bedenken. Diese Neuerung soll die weitgehende Sicherheit, die individuell richtigen Entschlüsse zu fassen, fördern. Übrigens: Der Anteil aller Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer Indikation beträgt jährlich 2,5% oder 3.200 Fälle (Daten aus dem Jahr 2006).

Das jetzige Gesetz sieht vor allem folgende Regelungen vor:

1. Die Neuregelung der Beratungs- und Informationspflichten des Arztes im Zusammenhang mit einem medizinisch indizierten Abbruch.

2. Den obligatorischen Hinweis an die Patientin, dass sie ein Recht auf Beratung durch psychosoziale Beratungsstellen hat.

3. Zwischen der erfolgten Diagnose bzw. Beratung und der Ausstellung der Indikationsbescheinigung müssen mindestens drei Tage vergehen (Zeit des Überdenkens).

Lediglich bei „gegenwärtiger erheblicher Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren" gelten diese Fristen nicht.

Im Gegensatz zum Verlauf einer komplikationslosen Schwangerschaft werden mehr Vorsorgetermine anberaumt, um die Entwicklung des kranken Kindes zu überwachen. Es gehört zu den Aufgaben des Gynäkologen im Einvernehmen mit der Schwangeren weitere Ärzte anderer Fachrichtungen hinzuzuziehen. Meistens sind dies Kinderärzte und Neonatologen, die sich mit der Physiologie und den Erkrankungen Neugeborener beschäftigen. Sollen erbbedingte Vorgaben erfasst werden, übernimmt ein Humangenetiker diese Aufgabe.

Leider verurteilt das Gesetz die Schwangere nach abgeschlossener tagelanger Diagnostik und Beratung zu weiteren drei vollen Tagen des qualvollen Wartens bis ein Schwangerschaftsabbruch erfolgen kann. Diese Regelung erfolgte gegen den Einspruch des Berufsverbandes der Frauenärzte, der meisten Schwangerschaftsberatungsstellen und der Pränataldiagnostiker und gegen die Überzeugung vieler Bundestagsabgeordneter.

Wie sieht die psychosoziale Beratung aus?

Neben der ganzheitlichen Beratung im medizinischen Bereich ist eine vertiefende psychosoziale Beratung auf Wunsch möglich. Diese erfolgt in einer Schwangerenberatungsstelle durch geschulte Fachkräfte und ist freiwillig und kostenlos. In einem geschützten Rahmen und an einem neutralen Ort können Schwangere und ihre Partner sich Ängste, Trauer und Zweifel von der Seele reden und erfragen: Welche Entwicklungsmöglichkeiten wird mein Kind haben und wie wird sein Leben vermutlich aussehen? Die staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen verfügen über Kontaktadressen zu Selbsthilfegruppen in Wohnortnähe und häufig auch zu anderen betroffenen Schwangeren, werdenden Vätern und Familien. Auf diese Weise ist es möglich, sich über die Lebenswirklichkeit von Eltern mit einem behinderten, kranken Kind zu informieren. In den gynäkologischen Praxen liegt Informationsmaterial bereit, das von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Verfügung gestellt wird. Frauenärztin und Frauenarzt sind als Ansprechpartner in der außergewöhnlichen Konfliktsituation dazu angehalten, den Kontakt zu psychosozialen Beratungsstellen zu vermitteln. Voraussetzung ist jedoch immer das Einverständnis der Betroffenen. Übrigens: Die Beraterinnen und Berater sind gegenüber den Rat suchenden Frauen und Männern zur Neutralität verpflichtet und bemüht, die unterschiedlichen Erwartungen und Bedenken von werdenden Eltern zu verstehen und sensibel einzuordnen. Dem sei angefügt, dass der Beratungsanspruch nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz auch für Männer gilt, die nach Entlastung suchen und die Krisensituation bewältigen möchten. Kommen unterschiedliche Bedürfnisse zur Sprache besteht in der Paarberatung eine Chance für Lösungen, um möglicherweise bestimmte Konflikte sorgfältig abzuklären. Fühlt sich ein Partner unter Druck gesetzt, ist eventuell auch eine Einzelberatung hilfreich.

Weiterführende Informationen

Ausführliches Informationsmaterial steht unter folgenden Adressen zur Verfügung:

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) www.bzga.de (dort unter Informationsmaterialien in der Rubrik „Familienplanung").

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Gesundheit - Schwangerschaftsberatung §218, www.bmfsfj.de

Die Ärztinnen und Ärzte des Berufsverbandes der Frauenärzte begleiten die Schwangeren in Konfliktsituationen mit besonderer Fürsorge und bieten alle erforderlichen Hilfen, bis zur Geburt des behinderten Kindes, aber auch im Falle eines Schwangerschaftsabbruches.

von Maria-E. Lange-Ernst



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