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28.01.2010

Gerichtsentscheid: Künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar

Die Kosten einer künstlichen Befruchtung können von der Steuer abgesetzt werden, wenn eine natürliche Empfängnis krankheitsbedingt unmöglich ist. Das hat das niedersächsische Finanzgericht im Fall einer 44-jährigen Frau entschieden (15 K 495/08).

Die Krankenkasse habe die Kostenerstattung zwar zu Recht abgelehnt, weil die Betroffene bereits über 40 Jahre alt ist, heißt es in dem jetzt veröffentlichten Urteil. Als „krankheitsbedingte Maßnahme" könne die Behandlung jedoch als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Frau hatte drei künstliche Befruchtungen für rund 12 000 Euro vornehmen lassen.



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