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19.03.2009 Kein voller Kostenersatz bei künstlicher Befruchtung
Eine Kammer des Ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaars mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Die Kläger, die wegen einer medizinisch nicht geklärten Sterilität eine künstliche Befruchtung geplant hatten, forderten von ihrer gesetzlichen Kasse die Übernahme der gesamten Kosten der Behandlung. (Az: 1 BvR 2982/07 - Beschluss vom 27. Februar 2009) Nach den Worten des Gerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, künstliche Befruchtung nicht als Behandlung einer Krankheit einzustufen, sondern dafür eine eigenständige Leistungspflicht der Versicherung zu schaffen. Der Begriff Krankheit könne durch richterliche Auslegung nicht dahingehend erweitert werden, «dass er den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst». In der Frage, ob dem Gesetzgeber zusätzliche Leistungspflichten aufzuerlegen seien, müsse sich das Bundesverfassungsgericht sehr zurückhalten. Die Entstehung einer Familie mit staatlichen Mitteln zu fördern, stehe in dessen Ermessen, so das Gericht. Anfang der Woche hatte sich Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) für eine finanzielle Förderung künstlicher Befruchtung ausgesprochen. Steuerfinanzierte Zuschüsse sollten nach ihrer Ansicht zwischen Bund und Ländern geteilt werden. Aus der CSU kam derweil die Forderung nach mehr Geld für die künstliche Befruchtung von Frauen über 40. Internet: www.bundesverfassungsgericht.de Weitere Meldungen zum Thema:
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Verheiratete haben weiterhin keinen Anspruch auf eine volle Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung durch die Krankenkasse. Die seit Anfang 2004 geltende Begrenzung des Kassenzuschusses auf 50 Prozent ist mit dem Grundgesetz vereinbar, hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Auf die jüngste Diskussion um eine stärkere Förderung der künstlichen Befruchtung hat die Entscheidung aber keine Auswirkung: Die Karlsruher Richter verwiesen ausdrücklich auf den Ermessensspielraum des Gesetzgebers.


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