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06.01.2009

Bei künstlicher Befruchtung kann die Kostenübernahme durch GKV begrenzt werden

Die Kosten einer künstlichen Befruchtung müssen nur dann von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, wenn dort beide Partner Mitglieder sind.Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts muss die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nur dann die Kosten für eine künstliche Befruchtung übernehmen, wenn beide Partner gesetzlich krankenversichert sind (Az.: L 1 KR 143/07). In der Regel übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen dann die Kosten für eine so genannte reproduktionsmedizinische Behandlung anteilig zu 50%. Dabei spielt es keine Rolle, wer von den beiden Partnern unfruchtbar ist.

Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, weil die GKV die Kostenübernahme für die Behandlung seiner privat versicherten Frau im Rahmen einer künstlichen Befruchtung verweigerte. Das Paar nahm Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung wahr, weil die Zeugungsfähigkeit des Mannes eingeschränkt war. Dabei erstattete die GKV sämtliche Maßnahmen, welche am Körper des Mannes durchgeführt wurden, sowie die anschließende Befruchtung der Eizelle im Reagenzglas. Allerdings weigerte sich die GKV die Entnahme der Eizelle bei der Frau zu finanzieren, wobei es sich um Kosten von rund 3.500 handelte.

Auch die private Krankenversicherung der fruchtbaren Frau wollte die Kosten nicht tragen und verwies auf das „Verursacherprinzip". Das Verursacherprinzip bemeint, dass die anfallenden Kosten dem Verursacher, also in diesem Fall dem Mann, zuzurechnen seien.

Dies sahen auch die Darmstädter Richter so. Außerdem umfasse nach ihrer Ansicht die Leistungspflicht der Krankenkasse nur Behandlungen an ihren eigenen Versicherten, weswegen die Krankenkasse nicht für die Behandlungskosten des Ehepartners aufkommen muss, selbst wenn es sich bei der Behandlung um eine künstliche Befruchtung handelt. Damit bestätigte das Gericht das Urteil aus erster Instanz, eine Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle:dpa


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