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26.03.2008

Erweiterte Ultraschallvorsorge bei Mehrlings-Schwangerschaft

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) teilt in einer Pressemitteilung mit, dass künftig bei Mehrlingsschwangerschaften im Rahmen der Ultraschalluntersuchung im ersten Schwangerschaftsdrittel zusätzlich abgeklärt wird, ob die ungeborenen Kinder über eine oder mehrere Plazentaanlagen versorgt werden. Mit dieser Maßnahme soll sichergestellt werden, dass bei Mehrlingen die Anzahl der Plazentaanlagen (Chorionizität) mit Hilfe der Ultraschalluntersuchung frühzeitig und sicher bestimmt wird, um auf die besonders riskante Versorgung von Zwillingen mit nur einer Plazentaanlage (monochorialen) frühzeitig reagieren zu können.

Bei so genannten monochorialen Zwillingen besteht die Gefahr, dass der eine Zwilling über die gemeinsamen Plazentagefäße überversorgt und der andere Zwilling unterversorgt wird. Dies kann bei beiden ungeborenen Kindern zu schweren Erkrankungen bis hin zum Tode führen. Mit der Abklärung der Chorionizität soll dem erhöhten Risiko von Mehrlingen mit nur einer Plazentaanlage durch ein frühzeitiges Verlaufsmanagement begegnet werden.

Nach Daten des Statistischen Bundesamtes ist in Deutschland der Anteil der Mehrlings-Schwangerschaften in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Vom Jahr 1991 bis zum Jahr 2004 stieg der Anteil von 25 von 1000 Geburten auf 35,5 von 1000 Geburten. Der Anstieg wird vor allem auf die zunehmende Verwendung von Maßnahmen der Kinderwunschbehandlung zurückgeführt.

Die Entscheidung des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung in Kraft.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).



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