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10.09.2007

Anspruch auf Kinderwunsch-Behandlung endet bei Frauen mit dem 40. Geburtstag

Anspruch auf Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen zur künstlichen Befruchtung besteht für Frauen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und endet mit dem Beginn des 41. Lebensjahres. „Im Normalfall übernehmen die Kassen die Kosten in dieser Altersspanne zu 50 Prozent, wenn aus ärztlicher Sicht hinreichend Aussicht auf Erfolg besteht", erklärt Dr. Christian Albring, Präsident des Berufsverbandes der Frauenärzte (BVF). Das Elternpaar muss zudem verheiratet sein und es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Eheleute verwendet werden. Für die Ehemänner beginnt der Anspruch ebenfalls mit dem 25. Geburtstag und endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Das Paar muss sich außerdem im Vorfeld von einem Arzt über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beraten lassen. Der beratende Arzt darf die spätere Kinderwunsch-Behandlung nicht selber durchführen.

„Viele Paare unterschätzen die Abnahme der weiblichen Fruchtbarkeit mit zunehmendem Lebensalter", meint Dr. Albring. „Es hat sich zwar die Lebenserwartung in den letzten Jahren deutlich verlängert, aber nicht die Zeitspanne in der Frauen ein Kind bekommen können." Tatsächlich verringert sich die Wahrscheinlichkeit, schwanger zu werden, schon ab dem 30. Lebensjahr einer Frau. Viele sehen die Reproduktionsmedizin als letzten Ausweg, der dann oft erst spät beschritten wird - von manchen zu spät.

In der Regel wird eine Samenübertragung (Insemination) von den Kassen bis zu achtmal gewährt. Dabei werden zunächst potenziell fruchtbare Spermien vom Vater gewonnen und anschließend gezielt in die Gebärmutter eingebracht. Nach vorangegangener hormoneller Stimulation der Eierstöcke wird die Insemination nur bis zu dreimal unterstützt. Eine so genannte In-vitro-Fertilisation (IVF), bei der die Befruchtung der Eizelle im Reagenzglas erfolgt und später in die Gebärmutter eingesetzt wird, wird bis zu dreimal bezahlt. Ebenso verhält es sich bei der so genannten Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI), bei der eine männliche Samenzelle direkt mit einer feinen Nadel in die Eizelle eingebracht wird, um diese zu befruchten. Nach der Geburt eines Kindes besteht - sofern die erforderlichen Vorraussetzungen gegeben sind - erneut ein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.

„Obwohl die ungewollte Kinderlosigkeit als Krankheit anerkannt ist, übernehmen die Krankenkassen leider nur einen Teil der Behandlungskosten und beschränken ihre Leistungen auf nur drei IVF-Versuche", erläutert Dr. Albring. „So muss ein Paar etwa mit 5.000 Euro Selbstbeteiligung rechnen, wenn beide Partner einer Behandlung bedürfen. In der Diskussion um die niedrige Geburtenrate in Deutschland ist das Problem unfreiwilliger Kinderlosigkeit leider jedoch allenfalls ein Randthema", fügt der Präsident des BVF hinzu.

In Deutschland sind insgesamt 1,4 Millionen Frauen und Männer zwischen 25 und 59 Jahren von ungewollter Kinderlosigkeit aus medizinischen Gründen betroffen.



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