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27.07.2007

Nicht alle Krebsfrüherkennungs-Untersuchungen verpflichtend

Patienten, die drei bestimmte Krebsfrüherkennungs-Untersuchungen ablehnen oder versäumen, müssen auch in Zukunft - im Falle einer Erkrankung - keine höheren Zuzahlungen leisten. Es handelt sich dabei um die Untersuchungen zur Früherkennung von Gebärmutterhals-, Brust- und Darmkrebs. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) - ein Gremium aus Vertretern von Ärzten und Krankenkassen - begründete diese Entscheidung damit, dass die angewendeten Untersuchungs-Methoden hierbei nicht frei von Risiken seien.

Beispielsweise stünden dem unstreitbaren Nutzen des Mammografie-Screenings die Risiken der körperlichen Belastung durch Röntgenstrahlen oder falsch-positiver bzw. falsch-negativer Befunde gegenüber. Auch eine Darmspiegelung könnte unter Umständen gesundheitliche Beschwerden nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund könnten daher keine weitergehenden Regelungen getroffen werden, wonach Personen dazu verpflichten werden, an Krebsfrüherkennung teilzunehmen.


Beratungsgespräch muss jedoch wahrgenommen werden
Im Hinblick auf Früherkennungs-Untersuchungen solle jeder Einzelne für sich einen eventuellen Nutzen gegen einen eventuellen Schaden abwägen. Dies soll mit einer verpflichtenden Beratung beim Arzt sichergestellt werden, die umfassend über Vor- und Nachteile der Untersuchungs-Methoden aufgeklärt. Der GBA hat die verpflichtende Untersuchung also in ein verpflichtendes Beratungsgespräch umgewandelt, welches ersatzweise wahrgenommen werden muss.

Mit der gesetzlichen Neuregelung der jüngsten Gesundheitsreform, die am 1. April in Kraft getreten ist, war der GBA beauftragt worden die neue so genannte Chronikerregelung zu präzisieren. Danach sollten chronisch Kranke künftig nachweisen, dass sie vor der Erkrankung regelmäßig an entsprechenden Früherkennungs-Untersuchungen teilgenommen haben. Können sie dies nicht, sollte sich die Zuzahlungsgrenze von einem auf zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens verdoppeln. Derzeit müssen chronisch kranke Patienten höchstes ein Prozent ihres jährlichen Brutto-Einkommens an Zuzahlungen leisten.

Quelle: journalMED


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