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14.04.2011

Kündigungsschutz für Schwangere gilt auch in der Probezeit

Wenn eine Frau einen neuen Job antritt und während der vertraglich festgeschriebenen Probezeit schwanger wird, so schützt sie das Gesetz vor einer Kündigung. „Während der Schwangerschaft greift der Mutterschutz, auch wenn die Arbeitnehmerin noch in der Probephase ist", erklärte Katrin Haußmann, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart, dem dpa-Themendienst. Kündigungen durch den Arbeitgeber seien während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung generell unwirksam.

Die Probezeit - die in der Regel drei bis sechs Monate dauert - kann durch eine Schwangerschaft also faktisch verkürzt werden. Denn spätestens ein halbes Jahr nach der Anstellung greift das Kündigungsschutzgesetz. Dann kann nicht mehr ohne Grund gekündigt werden - das gilt auch für Frauen, die in der Zwischenzeit schwanger geworden sind. „Der eigentliche Erprobungszweck der Probezeit fällt damit weg", sagte Haußmann.

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, auch für Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte. Frauen haben allerdings die Pflicht, ihren Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren, „und zwar möglichst unverzüglich", erklärte Haußmann.

War dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannt, kann die Schwangere ihm im Anschluss innerhalb von zwei Wochen noch die Information nachreichen. „Eine solche Kündigung wird dann nachträglich ebenfalls unwirksam", so Haußmann.

 Arbeitgeber können den Mutterschutz allerdings durch befristete Arbeitsverhältnisse teilweise umgehen. „Solche Verträge können auch während der Schwangerschaft ganz normal auslaufen", sagte Haußmann. Die Chance auf eine Verlängerung ist dann im Normalfall nicht so gut.

Da der Arbeitgeber annehmen könnte, dass eine Mutter nach der Geburt für längere Zeit ausfällt, könnte er dazu neigen, den Vertrag nicht zu verlängern. Wird ihm allerdings nachgewiesen, dass allein die Schwangerschaft der Grund dafür ist, stelle dies nach Europäischem Recht eine Diskriminierung dar, erläuterte die Arbeitsrechtlerin.

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen Schwangere in Deutschland in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten ist diese Frist nach der Geburt zwölf Wochen lang.

Einen Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer generell, wenn sie in einem Betrieb länger als sechs Monate angestellt sind. „In der Zeit davor kann mit kürzerer Frist und ohne Grund gekündigt werden", erklärte Haußmann.



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