Frauenärzte im Netz

Mutterschutz


Der so genannte Mutterschutz umfasst einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Geburt des Kindes. Bei einer Frühgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um den Zeitraum, um den sich die Mutterschutzfrist vor der Frühgeburt verkürzt hat. Bei Kindern mit einem Geburtsgewicht unter 2500 g und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen.

In dieser Zeit ist die Frau von der Arbeit freigestellt, wobei in der Schutzfrist vor der Geburt auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren hin die jederzeit widerrufbare Möglichkeit besteht, beschäftigt zu werden. In der Schutzfrist im Anschluss an die Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot, d. h. der Arbeitgeber darf in dieser Zeit keine Frau beschäftigen. Die Frau ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über den Geburtstermin vorzulegen.

Jede Frau in Deutschland unterliegt mit Feststellung der Schwangerschaft dem Mutterschaftsgesetz. In diesem Gesetz wird u. a. geregelt, wie die Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen auszusehen haben. Der Mutterschutz stellt also einen Arbeitsschutz für werdende und stillende Mütter einschließlich der Wöchnerinnen dar. So dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, wenn ein Arzt feststellt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter und/oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Generell dürfen Schwangere keine schweren körperlichen Arbeiten durchführen oder gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt werden. Akkord-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Mehrarbeit sind nicht erlaubt.

Außerdem gilt während der Schwangerschaft ein besonderer Kündigungsschutz bis 4 Monate nach der Entbindung. Dieser wird durch das Einreichen der Elternzeit um einen besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit abgelöst.

Die so genannte Elternzeit wird spätestens 8 Wochen nach der Geburt beim Arbeitgeber beantragt und kann maximal 3 Jahre betragen. Sie kann von Mann und Frau gleichermaßen in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit gelten bestimmte Regelungen. Genaue Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zum Beispiel besteht während der Elternzeit das Recht auf eine Beschäftigung beim eigenen Arbeitgeber ab beantragten 16 bis zu maximal 30 Wochenstunden.

Nützliche Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz (pdf):
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/Service/themen-lotse,did=3156.html

Elterngeld und Elternzeit (pdf):
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-Vorlese.PDF,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf 

 

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