Gemeinschaftspraxis der Frauenärzte Per Kistenbrügge - Claudia Hamma
und Dr. med. Stephanie Holl ( angestellte Ärztin )

Per Kistenbrügge

Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Claudia Hamma

Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Zietenstr. 2
30163 Hannover

Tel.: 0511 / 31 70 47 / 48
Fax: 0511 / 34 13 35

Homepage: www.kistenbruegge-hamma.de

Gleich Vorweg für ein individuelles Beschäftigungsverbot gilt:

Es müssen medizinische, KEINE arbeitsplatzbedingten Gründe vorliegen !!!!!

D.h., erst wenn durch den Arbeitgeber eine NEGATIVE Gefährdungsbeurteilung vorliegt, liegt es im Ermessen des Arztes, ein ärztliches BSV auszustellen!!!! 

Wir behalten uns grundsätzlich vor, vorläufige zeitlich befristete Beschäftigungsverbote auszustellen, die wir dann durch die Gewerbeaufsicht beim Arbeitgeber prüfen lassen.

Beschäftigungsverbote sind KOSTENPFLICHTIG und werden NICHT vom Arbeitgeber ersetzt!

Bringen Sie bitte, wenn Sie der Meinung sind, ein BSV steht Ihnen zu, die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebes mit.

 

Das neue Mutterschaftsschutzgesetz - hier finden Sie ALLE wichtigen Links - auch als Arbeitgeber finden Sie hier alle Ihre wichtigen Links:

Seit dem 1. Januar 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. 

--> Das ändert sich 2018

--> Mutterschaftsschutzgesetz

--> Leitfaden zum Mutterschutz

--> Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit

--> Mutterschutzleistungen im Überblick

--> Mutterschutz Gewerbeaufsicht Niedersachsen

--> Mutterschutzrechner

 

--> Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz

--> Arbeitgeber: Gefährdungsbeurteilung zum Download

 

Das Beschäftigungsverbot ( BSV ) in der Schwangerschaft:

Ein paar klärende Zeilen, die durch einen zunehmenden Disput zwischen der Ärzteschaft, dem Arbeitgeber (AG) und einer schwangeren Arbeitnehmerin und den bisherigen gesetzlichen Regelungen auftraten, da die Gesetze häufig fehlinterpretiert wurden.

Seit dem 1.1.18 gilt ein neues „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ ( s.o. Link Mutterschutz ). Die bisherige Regelung tritt ab dem 1.1.18 außer Kraft ( s.o. Link Das ändert sich 2018 ).

Ein erklärtes Ziel der Neuregelung ist es, erzwungene Beschäftigungsverbote (BSV) zu reduzieren. So waren angeblich in der Vergangenheit Arbeitnehmerinnen auch gegen ihren Willen einem Berufsverbot ausgesetzt, weil der AG keine Risiken eingehen wollte und eine Umgestaltung der Arbeitsplätze als zu aufwendig empfand.

Seit 1.1.2018 muss der AG nun, bevor ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, Maßnahmen ergreifen, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Neben Vorkehrungen zur Umgestaltung der Arbeitsplätze muss auch geprüft werden, ob ein Arbeitsplatzwechsel in Frage kommt. ( In Klartext: Der Arbeitgeber muss (!) alles versuchen, einer Schwangeren die Arbeit zu ermöglichen ! )

Ziel des Gesetzgebers ist es, die AG mehr in die Pflicht zu nehmen um „eine Diskriminierung der werdenden Mutter durch den AG“ entgegenzutreten. Statt eines Beschäftigungsverbots sollen / müssen die Arbeitsplätze gemäß der neu zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen ( s.o. Link Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilung ) umgestaltet werden. Dafür soll es „mehr Möglichkeiten geben“, die Arbeitnehmerinnen flexibel zu beschäftigen

D.h. die bisherige Regelung von einem „generellen“ BSV durch den AG und einem „individuellem“ BSV durch den Arzt wird in dem neuen Gesetz neu formuliert.

Auch die Inhalte der Paragraphen sind völlig neugestaltet.

Diese sogenannte „Gefährdungsbeurteilung“ ist für AG verpflichtend !!!

Der Bußgeldkatalog wird erweitert. Insbesondere wird in Nr. 6 ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erstellung einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 und 2 MuSchG zur Ordnungswidrigkeit erklärt

§ 32 Bußgeldvorschriften Geldbuße: 5.ooo – 30.ooo € !!!!!!!!

Dieses gesetzlich vorgeschrieben Erstellen einer „Gefährdungsbeurteilung“ gilt auch für AG ohne weibliche Arbeitnehmerinnen.

 

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